Ausbilden bei der HWO ohne Meisterbrief. (Handwerkskammer)
Ohne Meisterbrief im Handwerk zu arbeiten ist recht einfach, wenn man das richtig vorbereitet. Auszubilden ohne Meisterbrief ist wohl eher aussichtslos.
AUSBILDER-EIGNUNG IM HANDWERK:
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der
Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2934) wurde u. a. die Anzahl der zulassungspflichtigen (sog.
Anlage A Handwerke) auf 41 reduziert. In diesen ist weiterhin die Qualifikation
als Meister in der Regel Voraussetzung für die Ausübung dieses Gewerbes. Die
Qualifikation als Meister beinhaltet auch die berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse (Teil IV der Meisterprüfung).
Für die zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B der Handwerksordnung) finden die Bestimmungen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung Anwendung, vgl. § 22 Absatz 3 Handwerksordnung.
Für die zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B der Handwerksordnung) finden die Bestimmungen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung Anwendung, vgl. § 22 Absatz 3 Handwerksordnung.
In den Handwerksberufen darf zunächst
einmal nur der Meister ausbilden.
Meister müssen keine weitere
Qualifikation vorweisen, also keinen weiteren Lehrgang besuchen.
Sie können relativ sicher
sein, wenn sie im Handwerk ohne Meisterbrief ausbilden wollen, werden sie auf
eine Menge Widerstand stoßen.
Ausbildungsberechtigt können aber auch andere Personen
sein, z. B. Diplom-Ingenieure. Außerdem kann eine Ausbildungsberechtigung durch
einen "Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Ausbildung von
Lehrlingen" bei der zuständigen Handwerkskammer beantragt werden.
Zur Teilnahme am Kurs Ausbildereignung (ADA)
benötigen Sie eine fachliche Eignung zur Ausbildung, d.h. in der Regel
eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.
Im
Normalfall werden Ausbilder(innen) als beruflich geeignet angesehen, wenn sie
das 24. Lebensjahr vollendet und die Abschlussprüfung in einer dem jeweiligen
Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben oder alternativ
über ausreichende Berufserfahrung verfügen. Im Handwerk ist für Handwerksberufe
aus Anlage A der HwO der Abschluss der Handwerksmeisterprüfung erforderlich,
auch Abschlüsse an Hochschulen oder höheren Fachschulen können zusammen mit
angemessener Berufserfahrung ausreichen.
Für
die Ausbildung von Nachwuchskräften benötigen Sie für alle 41
zulassungspflich-tigen Handwerke der Anlage A der Handwerksordnung die
Meisterprüfung. Wer nach den §§7, 7a, 7b oder 8 der Handwerksordnung ohne
Meisterprüfung ausübungsberechtigt ist, muss für die Ausbildungsberechtigung
noch zusätzlich den Teil IV der Meisterprüfung (Prüfung der berufs- und
arbeitspädagogischen Kenntnisse) oder eine andere gleichwertige Prüfung (z.B.
Ausbilder - Eigungsprüfung) ablegen.
Fazit:
In
den 41 zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A der Handwerksordnung
werden sie nur ausbilden können, wenn sie die Meisterprüfung haben. (großer
Befähigungsnachweis.)
Und
sie in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Oder
sie eine Ausnahmebewilligung nach den §§7, 7a, 7b oder 8 der Handwerksordnung
erlangt haben und ohne Meisterprüfung ausübungsberechtigt sind.
Für
den Fall, dass sie ohne Meisterbrief tätig sind, weil sie ihre Nische gefunden
haben, was ja nach deutschem Recht möglich ist, sie „Vollhandwerkliche
Arbeiten“ anbieten für die kein Eintrag in die Handwerksrolle notwendig ist,
werden sie kaum eine Ausbildungsberechtigung von den Handwerkskammern bekommen.
Möglichkeiten
im Handwerk ohne Meisterbrief tätig zu sein finden sie unter:
Anlage A der Handwerksordnung gibt Auskunft darüber, welche
Gewerbe als zulassungspflichtiges Handwerk anerkannt sind. Sie umfasst zurzeit
41 Gewerbe.
- Maurer und Betonbauer,
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Zimmerer
- Dachdecker
- Straßenbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Brunnenbauer
- Steinmetz und Steinbildhauer
- Stuckateure
- Maler und Lackierer
- Gerüstbauer
- Schornsteinfeger
- Metallbauer
- Chirurgiemechaniker
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Feinwerkmechaniker
- Zweiradmechaniker
- Kälteanlagenbauer
- Informationstechniker
- Kraftfahrzeugtechniker
- Landmaschinenmechaniker
- Büchsenmacher
- Klempner
- Installateur und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Elektromaschinenbauer
- Tischler
- Boots- und Schiffbauer
- Seiler
- Bäcker
- Konditor
- Fleischer
- Augenoptiker
- Hörgeräteakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker
- Friseure
- Glaser
- Glasbläser und Glasapparatebauer
- Vulkaniseur und Reifenmechaniker
Für
alle zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe ist ebenfalls
die fachliche Eignung für die Ausbildungsberechtigung zwingend.
Folgende Gewerbe
können auch ohne einen Meisterbrief ausgeübt werden (Anlage B HwO):
- Fliesen-, Platten- und
Mosaikleger
- Betonstein- und
Terrazzohersteller
- Estrichleger
- Behälter- und
Apparatebauer
- Uhrmacher
- Graveure
- Metallbildner
- Galvaniseure
- Metall- und
Glockengießer
- Schneidwerkzeugmechaniker
- Gold- und Silberschmiede
- Parkettleger
- Rolladen- und
Jalousiebauer
- Modellbauer
- Drechsler
(Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
- Holzbildhauer
- Böttcher
- Korbmacher
- Damen- und
Herrenschneider
- Sticker
- Modisten
- Weber
- Segelmacher
- Kürschner
- Schuhmacher
- Sattler und Feintäschner
- Raumausstatter
- Müller
- Brauer und Mälzer
- Weinküfer
- Textilreiniger
- Wachszieher
- Gebäudereiniger
- Glasveredler
- Feinoptiker
- Glas- und
Porzellanmaler
- Edelsteinschleifer und
-graveure
- Fotografen
- Buchbinder
- Buchdrucker:
Schriftsetzer: Drucker
- Siebdrucker
- Flexografen
- Keramiker
- Orgel- und
Harmoniumbauer
- Klavier- und
Cembalobauer
- Handzuginstrumentenmacher
- Geigenbauer
- Bogenmacher
- Metallblasinstrumentenmacher
- Holzblasinstrumentenmacher
- Zupfinstrumentenmacher
- Vergolder
- Schilder-
und Lichtreklamehersteller
Anlage B Abschnitt 2
Verzeichnis der Gewerbe, die als handwerksähnliche Gewerbe
betrieben werden können (§18 Abs.2)
Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe
1. Eisenflechter
2. Bautentrocknungsgewerbe
3. Bodenleger
4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
5. Fuger (im Hochbau)
6. Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung
in Gebäuden
7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
8. Betonbohrer und -schneider
9. Theater- und Ausstattungsmaler
10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
11. Metallschleifer und Metallpolierer
12. Metallsägen-Schärfer
13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen
ohne chemische Verfahren)
14. Fahrzeugverwerter
15. Rohr- und Kanalreiniger
16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
17. Holzschuhmacher
18. Holzblockmacher
19. Daubenhauer
20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
21. Muldenhauer
22. Holzreifenmacher
23. Holzschindelmacher
24. Einbau von genormten Baufertigteilen
25. Bürsten- und Pinselmacher
26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
28. Fleckteppichhersteller
29. Klöppler
30. Theaterkostümnäher
31. Plisseebrenner
32. Posamentierer
33. Stoffmaler
34. Stricker
35. Textil-Handdrucker
36. Kunststopfer
37. Änderungsschneider
38. Handschuhmacher
39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
40. Gerber
41. Innerei-Fleischer (Kuttler)
42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
43. Fleischzerleger, Ausbeiner
44. Appreteure, Dekateure
45. Schnellreiniger
46. Teppichreiniger
47. Getränkeleitungsreiniger
48. Kosmetiker
49. Maskenbildner
50. Bestattungsgewerbe
51. Lampenschirmhersteller
52. Klavierstimmer
53. Theaterplastiker
54. Requisiteure
55. Schirmmacher
56. Steindrucker
57. Schlagzeugmacher
Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe
1. Eisenflechter
2. Bautentrocknungsgewerbe
3. Bodenleger
4. Asphaltierer (ohne Straßenbau)
5. Fuger (im Hochbau)
6. Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung
in Gebäuden
7. Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
8. Betonbohrer und -schneider
9. Theater- und Ausstattungsmaler
10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
11. Metallschleifer und Metallpolierer
12. Metallsägen-Schärfer
13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen
ohne chemische Verfahren)
14. Fahrzeugverwerter
15. Rohr- und Kanalreiniger
16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
17. Holzschuhmacher
18. Holzblockmacher
19. Daubenhauer
20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
21. Muldenhauer
22. Holzreifenmacher
23. Holzschindelmacher
24. Einbau von genormten Baufertigteilen
25. Bürsten- und Pinselmacher
26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
28. Fleckteppichhersteller
29. Klöppler
30. Theaterkostümnäher
31. Plisseebrenner
32. Posamentierer
33. Stoffmaler
34. Stricker
35. Textil-Handdrucker
36. Kunststopfer
37. Änderungsschneider
38. Handschuhmacher
39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
40. Gerber
41. Innerei-Fleischer (Kuttler)
42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
43. Fleischzerleger, Ausbeiner
44. Appreteure, Dekateure
45. Schnellreiniger
46. Teppichreiniger
47. Getränkeleitungsreiniger
48. Kosmetiker
49. Maskenbildner
50. Bestattungsgewerbe
51. Lampenschirmhersteller
52. Klavierstimmer
53. Theaterplastiker
54. Requisiteure
55. Schirmmacher
56. Steindrucker
57. Schlagzeugmacher
Anmerkung:
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