Montag, 16. April 2012


Ausbilden bei der HWO ohne Meisterbrief. (Handwerkskammer)


Ohne Meisterbrief im Handwerk zu arbeiten ist recht einfach, wenn man das richtig vorbereitet. Auszubilden ohne Meisterbrief ist wohl eher aussichtslos.



AUSBILDER-EIGNUNG IM HANDWERK:

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) wurde u. a. die Anzahl der zulassungspflichtigen (sog. Anlage A Handwerke) auf 41 reduziert. In diesen ist weiterhin die Qualifikation als Meister in der Regel Voraussetzung für die Ausübung dieses Gewerbes. Die Qualifikation als Meister beinhaltet auch die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV der Meisterprüfung).

Für die zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B der Handwerksordnung) finden die Bestimmungen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung Anwendung, vgl. § 22 Absatz 3 Handwerksordnung.


In den Handwerksberufen darf zunächst einmal nur der Meister ausbilden.
Meister müssen keine weitere Qualifikation vorweisen, also keinen weiteren Lehrgang besuchen.

Sie können relativ sicher sein, wenn sie im Handwerk ohne Meisterbrief ausbilden wollen, werden sie auf eine Menge Widerstand stoßen.


Ausbildungsberechtigt können aber auch andere Personen sein, z. B. Diplom-Ingenieure. Außerdem kann eine Ausbildungsberechtigung durch einen "Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen" bei der zuständigen Handwerkskammer beantragt werden.

Zur Teilnahme am Kurs Ausbildereignung (ADA) benötigen Sie eine fachliche Eignung zur Ausbildung, d.h. in der Regel eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.

Im Normalfall werden Ausbilder(innen) als beruflich geeignet angesehen, wenn sie das 24. Lebensjahr vollendet und die Abschlussprüfung in einer dem jeweiligen Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben oder alternativ über ausreichende Berufserfahrung verfügen. Im Handwerk ist für Handwerksberufe aus Anlage A der HwO der Abschluss der Handwerksmeisterprüfung erforderlich, auch Abschlüsse an Hochschulen oder höheren Fachschulen können zusammen mit angemessener Berufserfahrung ausreichen.

Für die Ausbildung von Nachwuchskräften benötigen Sie für alle 41 zulassungspflich-tigen Handwerke der Anlage A der Handwerksordnung die Meisterprüfung. Wer nach den §§7, 7a, 7b oder 8 der Handwerksordnung ohne Meisterprüfung ausübungsberechtigt ist, muss für die Ausbildungsberechtigung noch zusätzlich den Teil IV der Meisterprüfung (Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse) oder eine andere gleichwertige Prüfung (z.B. Ausbilder - Eigungsprüfung) ablegen.


Fazit:

In den 41 zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A der Handwerksordnung werden sie nur ausbilden können, wenn sie die Meisterprüfung haben. (großer Befähigungsnachweis.)

Und sie in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Oder sie eine Ausnahmebewilligung nach den §§7, 7a, 7b oder 8 der Handwerksordnung erlangt haben und ohne Meisterprüfung ausübungsberechtigt sind.

Für den Fall, dass sie ohne Meisterbrief tätig sind, weil sie ihre Nische gefunden haben, was ja nach deutschem Recht möglich ist, sie „Vollhandwerkliche Arbeiten“ anbieten für die kein Eintrag in die Handwerksrolle notwendig ist, werden sie kaum eine Ausbildungsberechtigung von den Handwerkskammern bekommen.

Möglichkeiten im Handwerk ohne Meisterbrief tätig zu sein finden sie unter:




Anlage A der Handwerksordnung gibt Auskunft darüber, welche Gewerbe als zulassungspflichtiges Handwerk anerkannt sind. Sie umfasst zurzeit 41 Gewerbe.

  1. Maurer und Betonbauer,
  2. Ofen- und Luftheizungsbauer
  3. Zimmerer
  4. Dachdecker
  5. Straßenbauer
  6. Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  7. Brunnenbauer
  8. Steinmetz und Steinbildhauer
  9. Stuckateure
  10. Maler und Lackierer
  11. Gerüstbauer
  12. Schornsteinfeger
  13. Metallbauer
  14. Chirurgiemechaniker
  15. Karosserie- und Fahrzeugbauer
  16. Feinwerkmechaniker
  17. Zweiradmechaniker
  18. Kälteanlagenbauer
  19. Informationstechniker
  20. Kraftfahrzeugtechniker
  21. Landmaschinenmechaniker
  22. Büchsenmacher
  23. Klempner
  24. Installateur und Heizungsbauer
  25. Elektrotechniker
  26. Elektromaschinenbauer
  27. Tischler
  28. Boots- und Schiffbauer
  29. Seiler
  30. Bäcker
  31. Konditor
  32. Fleischer
  33. Augenoptiker
  34. Hörgeräteakustiker
  35. Orthopädietechniker
  36. Orthopädieschuhmacher
  37. Zahntechniker
  38. Friseure
  39. Glaser
  40. Glasbläser und Glasapparatebauer
  41. Vulkaniseur und Reifenmechaniker

Für alle zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe ist ebenfalls die fachliche Eignung für die Ausbildungsberechtigung zwingend.

Folgende Gewerbe können auch ohne einen Meisterbrief ausgeübt werden (Anlage B HwO):
  1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  2. Betonstein- und Terrazzohersteller
  3. Estrichleger
  4. Behälter- und Apparatebauer
  5. Uhrmacher
  6. Graveure
  7. Metallbildner
  8. Galvaniseure
  9. Metall- und Glockengießer
  10. Schneidwerkzeugmechaniker
  11. Gold- und Silberschmiede
  12. Parkettleger
  13. Rolladen- und Jalousiebauer
  14. Modellbauer
  15. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
  16. Holzbildhauer
  17. Böttcher
  18. Korbmacher
  19. Damen- und Herrenschneider
  20. Sticker
  21. Modisten
  22. Weber
  23. Segelmacher
  24. Kürschner
  25. Schuhmacher
  26. Sattler und Feintäschner
  27. Raumausstatter
  28. Müller
  29. Brauer und Mälzer
  30. Weinküfer
  31. Textilreiniger
  32. Wachszieher
  33. Gebäudereiniger
  34. Glasveredler
  35. Feinoptiker
  36. Glas- und Porzellanmaler
  37. Edelsteinschleifer und -graveure
  38. Fotografen
  39. Buchbinder
  40. Buchdrucker: Schriftsetzer: Drucker
  41. Siebdrucker
  42. Flexografen
  43. Keramiker
  44. Orgel- und Harmoniumbauer
  45. Klavier- und Cembalobauer
  46. Handzuginstrumentenmacher
  47. Geigenbauer
  48. Bogenmacher
  49. Metallblasinstrumentenmacher
  50. Holzblasinstrumentenmacher
  51. Zupfinstrumentenmacher
  52. Vergolder
  53. Schilder- und Lichtreklamehersteller

Anlage B Abschnitt 2

Verzeichnis der Gewerbe, die als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§18 Abs.2)
Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe

1.   Eisenflechter
2.   Bautentrocknungsgewerbe
3.   Bodenleger
4.   Asphaltierer (ohne Straßenbau)
5.   Fuger (im Hochbau)
6.   Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung
      in Gebäuden
7.   Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
8.   Betonbohrer und -schneider
9.   Theater- und Ausstattungsmaler
10. Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung

11. Metallschleifer und Metallpolierer
12. Metallsägen-Schärfer
13. Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen
       ohne chemische Verfahren)
14. Fahrzeugverwerter
15. Rohr- und Kanalreiniger
16. Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
17. Holzschuhmacher
18. Holzblockmacher
19. Daubenhauer
20. Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
21. Muldenhauer
22. Holzreifenmacher
23. Holzschindelmacher
24. Einbau von genormten Baufertigteilen
25. Bürsten- und Pinselmacher
26. Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
27. Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
28. Fleckteppichhersteller
29. Klöppler
30. Theaterkostümnäher
31. Plisseebrenner
32. Posamentierer

33. Stoffmaler
34. Stricker
35. Textil-Handdrucker
36. Kunststopfer
37. Änderungsschneider
38. Handschuhmacher
39. Ausführung einfacher Schuhreparaturen
40. Gerber
41. Innerei-Fleischer (Kuttler)
42. Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)
43. Fleischzerleger, Ausbeiner
44. Appreteure, Dekateure
45. Schnellreiniger
46. Teppichreiniger
47. Getränkeleitungsreiniger

48. Kosmetiker
49. Maskenbildner
50. Bestattungsgewerbe
51. Lampenschirmhersteller
52. Klavierstimmer
53. Theaterplastiker
54. Requisiteure
55. Schirmmacher
56. Steindrucker
57. Schlagzeugmacher

Anmerkung:
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